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Art. 1

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf Annahmen an Kindesstatt anzuwenden zwischen

einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, oder Ehegatten, von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und

einem Kind andererseits, das am Tag des die Annahme an Kindesstatt betreffenden Antrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, sich noch nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.

Anmerkung

1. Für das Übereinkommen ist es gleichgültig, ob die Kindesannahme
durch Vertrag oder Hoheitsakt zustande kommt, ob es einer
behördlichen Bewilligung oder einer bloßen Bestätigung bedarf.
2. Für die von Art. 1 nicht umfaßten Fälle gilt das nationale
Kollisionsrecht (für Österreich § 26 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl.
Nr. 304/1978).
3. Siehe dazu auch Art. 10 und Art. 14.

Schlagworte

Adoption, persönlicher Geltungsbereich

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031258

Alte Dokumentnummer

N2197812840T