Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf Annahmen an Kindesstatt anzuwenden zwischen
einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, oder Ehegatten, von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und
einem Kind andererseits, das am Tag des die Annahme an Kindesstatt betreffenden Antrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, sich noch nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.
Anmerkung
1. Für das Übereinkommen ist es gleichgültig, ob die Kindesannahme
durch Vertrag oder Hoheitsakt zustande kommt, ob es einer
behördlichen Bewilligung oder einer bloßen Bestätigung bedarf.
2. Für die von Art. 1 nicht umfaßten Fälle gilt das nationale
Kollisionsrecht (für Österreich § 26 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl.
Nr. 304/1978).
3. Siehe dazu auch Art. 10 und Art. 14.
Schlagworte
Adoption, persönlicher Geltungsbereich
Dokumentnummer
NOR12031258
Alte Dokumentnummer
N2197812840T