Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 11
Gelten in dem Staat, dem der Annehmende oder das Kind angehört, mehrere rechtliche Ordnungen, so sind im Sinn dieses Übereinkommens mit den Verweisungen auf das innerstaatliche Recht und auf die Behörden des Staates, dem eine Person angehört, das Recht und die Behörden gemeint, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt werden; fehlen solche Vorschriften, so sind das Recht und die Behörden derjenigen rechtlichen Ordnung gemeint, mit der der Betroffene die engste Verbindung hat.
Schlagworte
Interlokales Recht
Dokumentnummer
NOR12031268
Alte Dokumentnummer
N2197812850T