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Art. 13

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1323.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 13

Jeder Staat kann zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, mit der ein oder mehrere Verbote der Annahme an Kindesstatt bezeichnet werden, die sein innerstaatliches Recht enthält und die sich beziehen auf

  1. Litera a
    das Vorhandensein von Nachkommen des oder der Annehmenden,
  2. Litera b
    den Umstand, daß die Annahme an Kindesstatt von einer Person allein beantragt wird,
  3. Litera c
    die Blutsverwandschaft zwischen einem Annehmenden und dem Kind,
  4. Litera d
    das Bestehen einer früheren Annahme des Kindes durch andere Personen,
  5. Litera e
    das Erfordernis eines Altersunterschiedes zwischen dem oder den Annehmenden und dem Kind,
  6. Litera f
    die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters des oder der Annehmenden und des Kindes,
  7. Litera g
    den Umstand, daß das Kind nicht bei dem oder den Annehmenden lebt.
Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Wirkung einer zurückgenommenen Erklärung erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 gemachten Anzeige.

Anmerkung

Solche Erklärungen haben abgegeben: Österreich bezüglich d, e, f;
Großbritannien bezüglich b, c, f und g; Schweiz bezüglich e, f und g.

Schlagworte

Vorbehaltsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031270

Alte Dokumentnummer

N2197812852T