Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 13
Jeder Staat kann zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, mit der ein oder mehrere Verbote der Annahme an Kindesstatt bezeichnet werden, die sein innerstaatliches Recht enthält und die sich beziehen auf
das Vorhandensein von Nachkommen des oder der Annehmenden,
den Umstand, daß die Annahme an Kindesstatt von einer Person allein beantragt wird,
die Blutsverwandschaft zwischen einem Annehmenden und dem Kind,
das Bestehen einer früheren Annahme des Kindes durch andere Personen,
das Erfordernis eines Altersunterschiedes zwischen dem oder den Annehmenden und dem Kind,
die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters des oder der Annehmenden und des Kindes,
den Umstand, daß das Kind nicht bei dem oder den Annehmenden lebt.
Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Wirkung einer zurückgenommenen Erklärung erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 gemachten Anzeige.
Anmerkung
Solche Erklärungen haben abgegeben: Österreich bezüglich d, e, f;
Großbritannien bezüglich b, c, f und g; Schweiz bezüglich e, f und g.
Schlagworte
Vorbehaltsmöglichkeit
Dokumentnummer
NOR12031270
Alte Dokumentnummer
N2197812852T