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Art. 14

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1423.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung abgeben, mit der die Personen bezeichnet werden, die als seine Staatsangehörigen im Sinn dieses Übereinkommens anzusehen sind.

Eine solche Erklärung sowie ihre Änderung oder ihre Zurücknahme sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.

Die Erklärung, ihre Änderung oder ihre Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige wirksam.

Anmerkung

Großbritannien hat eine solche Erklärung abgegeben.

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031271

Alte Dokumentnummer

N2197812853T