Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung abgeben, mit der die Personen bezeichnet werden, die als seine Staatsangehörigen im Sinn dieses Übereinkommens anzusehen sind.
Eine solche Erklärung sowie ihre Änderung oder ihre Zurücknahme sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Erklärung, ihre Änderung oder ihre Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige wirksam.
Anmerkung
Großbritannien hat eine solche Erklärung abgegeben.
Dokumentnummer
NOR12031271
Alte Dokumentnummer
N2197812853T