Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat hat die Behörden zu bezeichnen, die zuständig sind für
die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt im Sinn des Artikels 3 Absatz 1,
den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verkehr, wenn er von der in Artikel 6 Absatz 3 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,
die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt nach Artikel 7,
die Entgegennahme der Benachrichtigungen nach Artikel 9.
Er hat das Verzeichnis der zuständigen Behörde und jede spätere Änderung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12031273
Alte Dokumentnummer
N2197812855T