Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat hat, zur Anwendung des Artikels 5, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte mitzuteilen.
Jeder Staat, der eine Erklärung im Sinn des Artikels 13 abgibt, hat dem genannten Ministerium die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die in seiner Erklärung bezeichneten Verbote mitzuteilen.
Jeder Vertragsstaat hat dem genannten Ministerium die späteren Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird.
Dokumentnummer
NOR12031274
Alte Dokumentnummer
N2197812856T