Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn
die Annehmenden weder dieselbe Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Vertragsstaat haben,
der oder die Annehmenden und das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem sie angehören,
über die Annahme an Kindesstatt nicht von einer nach Artikel 3 zuständigen Behörde entschieden worden ist.
Anmerkung
Für die nicht umfaßten Fälle gilt das nationale Kollisionsrecht
(für Österreich § 26 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
Schlagworte
persönlicher Geltungsbereich
Dokumentnummer
NOR12031259
Alte Dokumentnummer
N2197812841T