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Art. 20

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2023.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 20

Jeder bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, sofern nicht ein Staat, der das Übereinkommen vor dieser Hinterlegung ratifiziert hat, innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande ihm den Beitritt angezeigt hat, durch eine an dieses Ministerium gerichtete Anzeige Widerspruch erhebt.

Wird kein Widerspruch erhoben, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monat in Kraft, der dem Ende der zuletzt ablaufenden Frist des Absatzes 2 folgt.

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031277

Alte Dokumentnummer

N2197812859T