Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 22
Jeder Staat kann sich spätestens bei der Ratifizierung oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Annahmen an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über die die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tag des die Annahme betreffenden Antrags den gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat, wenn er eine Ausdehnung des Übereinkommens nach Artikel 21 anzeigt, gleichzeitig diesen Vorbehalt für alle oder einzelne Gebiete erklären, auf die sich die Ausdehnung erstreckt.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 3 genannten Anzeige.
Anmerkung
Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat die Schweiz Gebrauch gemacht.