Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2323.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 23

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie angezeigt hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031280

Alte Dokumentnummer

N2197812862T