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BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
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29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 23
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie angezeigt hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.