Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 24
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zeigt den in Artikel 18 bezeichneten Staaten und den Staaten, die nach Artikel 20 beigetreten sind, an
die Erklärungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 13,
die Erklärungen, die Änderungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 14,
die Bezeichnungen von Behörden nach Artikel 16,
die gesetzlichen Bestimmung und ihre Änderungen nach Artikel 17,
die Unterzeichnungen und die Ratifikationen nach Artikel 18,
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt,
die Beitritte nach Artikel 20 und den Tag, an dem sie wirksam werden,
die Ausdehnungen nach Artikel 21 und den Tag, an dem sie wirksam werden,
die Vorbehalte und die Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 22,
die Kündigungen nach Artikel 23 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Dokumentnummer
NOR12031281
Alte Dokumentnummer
N2197812863T