Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 3
Für die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt sind zuständig
die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die Behörden des Staates, dem der Annehmende angehört, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, dem beide angehören.
Die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts und der Staatsangehörigkeit müssen sowohl in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die in diesem Artikel bezeichneten Behörden angerufen werden, als auch in dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden.
Anmerkung
Zu Abs. 1 lit. a: Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in einem
Staat muß kein gemeinsamer sein.
Zu Abs. 1 lit. b: Siehe dazu auch Art. 10, 11 und 14.
Schlagworte
Internationale Zuständigkeit
Dokumentnummer
NOR12031260
Alte Dokumentnummer
N2197812842T