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Art. 3

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 323.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 3

Für die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt sind zuständig

  1. Litera a
    die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  2. Litera b
    die Behörden des Staates, dem der Annehmende angehört, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, dem beide angehören.
Die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts und der Staatsangehörigkeit müssen sowohl in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die in diesem Artikel bezeichneten Behörden angerufen werden, als auch in dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden.

Anmerkung

Zu Abs. 1 lit. a: Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in einem
Staat muß kein gemeinsamer sein.
Zu Abs. 1 lit. b: Siehe dazu auch Art. 10, 11 und 14.

Schlagworte

Internationale Zuständigkeit

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031260

Alte Dokumentnummer

N2197812842T