Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1, auf die Voraussetzungen für die Annahme an Kindesstatt ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.
Die auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Behörden haben jedoch alle Verbote der Annahme an Kindesstatt zu beachten, die das Heimatrecht des Annehmenden oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, ihr gemeinsames Heimatrecht enthält, sofern diese Verbote Gegenstand einer in Artikel 13 bezeichneten Erklärung sind.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Das auf die Wirkungen der Kindesannahme anzuwendende
Recht wurde im Übereinkommen bewußt nicht geregelt. Maßgebend
hierfür ist das nationale Kollisionsrecht (für Österreich § 26
Abs. 2 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
2. Zu Abs. 1: Es handelt sich um eine sog. Sachnormverweisung (eine
allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich).
3. Zu Abs. 2: Siehe dazu auch Art. 10, 11 und 14.
4. Zu Abs. 2: Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten
sind die in ihren Heimatrechten begründeten Adoptionsrechte
unbeachtlich.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Sachnormverweisung
Dokumentnummer
NOR12031261
Alte Dokumentnummer
N2197812843T