Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 423.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1, auf die Voraussetzungen für die Annahme an Kindesstatt ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.

Die auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Behörden haben jedoch alle Verbote der Annahme an Kindesstatt zu beachten, die das Heimatrecht des Annehmenden oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, ihr gemeinsames Heimatrecht enthält, sofern diese Verbote Gegenstand einer in Artikel 13 bezeichneten Erklärung sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Das auf die Wirkungen der Kindesannahme anzuwendende
Recht wurde im Übereinkommen bewußt nicht geregelt. Maßgebend
hierfür ist das nationale Kollisionsrecht (für Österreich § 26
Abs. 2 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
2. Zu Abs. 1: Es handelt sich um eine sog. Sachnormverweisung (eine
allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich).
3. Zu Abs. 2: Siehe dazu auch Art. 10, 11 und 14.
4. Zu Abs. 2: Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten
sind die in ihren Heimatrechten begründeten Adoptionsrechte
unbeachtlich.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Sachnormverweisung

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031261

Alte Dokumentnummer

N2197812843T