Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 5
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, soweit es sich nicht um den Annehmenden, seine Familie oder seinen Ehegatten handelt, auf die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte das Heimatrecht des Kindes anzuwenden.
Hat nach dem Heimatrecht des Kindes dieses oder ein Mitglied seiner Familie persönlich vor der Behörde zu erscheinen, die über die Annahme an Kindesstatt entscheidet, und hat die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Staat dieser Behörde, so soll, falls es angezeigt ist, im Weg der Rechtshilfe verfahren werden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Siehe dazu auch Art. 10, 11 und 14.
2. Zu Abs. 1: Für diesen Teilbereich tritt das Kindesrecht nicht
neben sondern an die Stelle der gem. Art. 4 maßgebenden Rechte
(keine kumulative Anwendung).
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm
Dokumentnummer
NOR12031262
Alte Dokumentnummer
N2197812844T