Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 6
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden dürfen die Annahme an Kindesstatt nur bewilligen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie haben zuvor mit Hilfe der hierzu berufenen örtlichen Behörden eine gründliche Ermittlung über den oder die Annehmenden, das Kind und seine Familie anzustellen. Soweit als möglich ist die Ermittlung unter Mitwirkung öffentlicher oder privater Organisationen durchzuführen, die auf dem Gebiet internationaler Annahmen an Kindesstatt ausgewiesen sind, und unter Heranziehung von Fürsorgern, die eine besondere Ausbildung erhalten haben oder eine besondere Erfahrung in Fragen der Annahme an Kindesstatt haben.
Die Behörden aller Vertragsstaaten haben unverzüglich jede erbetene Hilfe im Hinblick auf eine Annahme an Kindesstatt zu leisten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Behörden bezeichnen, die mit dem in Absatz 2 vorgesehenen Verkehr betraut sind.
Schlagworte
Kindeswohl, Bewilligungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12031263
Alte Dokumentnummer
N2197812845T