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Art. 6

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 623.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 6

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden dürfen die Annahme an Kindesstatt nur bewilligen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie haben zuvor mit Hilfe der hierzu berufenen örtlichen Behörden eine gründliche Ermittlung über den oder die Annehmenden, das Kind und seine Familie anzustellen. Soweit als möglich ist die Ermittlung unter Mitwirkung öffentlicher oder privater Organisationen durchzuführen, die auf dem Gebiet internationaler Annahmen an Kindesstatt ausgewiesen sind, und unter Heranziehung von Fürsorgern, die eine besondere Ausbildung erhalten haben oder eine besondere Erfahrung in Fragen der Annahme an Kindesstatt haben.

Die Behörden aller Vertragsstaaten haben unverzüglich jede erbetene Hilfe im Hinblick auf eine Annahme an Kindesstatt zu leisten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Behörden bezeichnen, die mit dem in Absatz 2 vorgesehenen Verkehr betraut sind.

Schlagworte

Kindeswohl, Bewilligungsverfahren

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031263

Alte Dokumentnummer

N2197812845T