Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Annahme an Kindesstatt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 7
Für die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, sind zuständig
die Behörden des Vertragsstaates, in dem das angenommene Kind am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
die Behörden des Vertragsstaates, in dem der Annehmende am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die Behörden des Staates, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist.
Eine Annahme an Kindesstatt kann für nichtig erklärt werden
nach dem innerstaatlichen Recht der Behörde, die über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, oder
nach dem Heimatrecht des Annehmenden oder der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist, sofern die Nichtigkeit auf der Verletzung eines der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Verbote beruht, oder
nach dem Heimatrecht des angenommenen Kindes, sofern die Nichtigkeit auf dem Fehlen oder der Mangelhaftigkeit einer der von diesem Recht geforderten Zustimmungen beruht.
Eine Annahme an Kindesstatt kann aufgehoben werden nach dem innerstaatlichen Recht der angerufenen Behörde.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Als "Nichtigerklärung" im Sinne des Übereinkommens
ist aus österreichischer Sicht nicht nur der Widerruf nach
§ 184 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, sondern auch die "Aufhebung"
im Sinn des § 184a Abs. 1 Z 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, anzusehen.
2. Zu Abs. 3: Bei Anwendung österreichischen Rechts kommt hier die
Aufhebung nach § 184a Abs. 1 Z 2 bis 4 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
in Betracht.
Schlagworte
Internationale Zuständigkeit, Aufhebungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12031264
Alte Dokumentnummer
N2197812846T