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Art. 7

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 723.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 7

Für die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, sind zuständig

  1. Litera a
    die Behörden des Vertragsstaates, in dem das angenommene Kind am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. Litera b
    die Behörden des Vertragsstaates, in dem der Annehmende am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. Litera c
    die Behörden des Staates, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist.
Eine Annahme an Kindesstatt kann für nichtig erklärt werden
  1. Litera a
    nach dem innerstaatlichen Recht der Behörde, die über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, oder
  2. Litera b
    nach dem Heimatrecht des Annehmenden oder der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist, sofern die Nichtigkeit auf der Verletzung eines der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Verbote beruht, oder
  3. Litera c
    nach dem Heimatrecht des angenommenen Kindes, sofern die Nichtigkeit auf dem Fehlen oder der Mangelhaftigkeit einer der von diesem Recht geforderten Zustimmungen beruht.
Eine Annahme an Kindesstatt kann aufgehoben werden nach dem innerstaatlichen Recht der angerufenen Behörde.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Als "Nichtigerklärung" im Sinne des Übereinkommens
ist aus österreichischer Sicht nicht nur der Widerruf nach
§ 184 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, sondern auch die "Aufhebung"
im Sinn des § 184a Abs. 1 Z 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, anzusehen.
2. Zu Abs. 3: Bei Anwendung österreichischen Rechts kommt hier die
Aufhebung nach § 184a Abs. 1 Z 2 bis 4 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
in Betracht.

Schlagworte

Internationale Zuständigkeit, Aufhebungsverfahren

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031264

Alte Dokumentnummer

N2197812846T