Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 8
Jede Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und über die eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde entschieden hat, wird ohne weiteres in allen Vertragsstaaten anerkannt.
Jede Nichtigerklärung und jede Aufhebung, die von einer nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgesprochen worden sind, werden ohne weiteres in allen Vertragstaaten anerkannt.
Erheben sich in einem Vertragsstaat Einwände gegen die Anerkennung einer solchen Annahme an Kindesstatt oder einer der in Absatz 2 genannten Entscheidungen, so sind die Behörden dieses Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde, die entschieden hat, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die diese Behörde ihre Zuständigkeit gestützt hat.