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Art. 8

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 823.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 8

Jede Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und über die eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde entschieden hat, wird ohne weiteres in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Jede Nichtigerklärung und jede Aufhebung, die von einer nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgesprochen worden sind, werden ohne weiteres in allen Vertragstaaten anerkannt.

Erheben sich in einem Vertragsstaat Einwände gegen die Anerkennung einer solchen Annahme an Kindesstatt oder einer der in Absatz 2 genannten Entscheidungen, so sind die Behörden dieses Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde, die entschieden hat, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die diese Behörde ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Schlagworte

Anerkennung

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031265

Alte Dokumentnummer

N2197812847T