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Art. 9

Fassungen
23.10.1978 bis 22.10.2003 — BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 923.10.197822.10.2003 BGBl. Nr. 581/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Annahme an Kindesstatt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.10.1978BGBl. Nr. 581/1978

Außerkrafttretensdatum

22.10.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2004

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 9

Sobald eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde über eine Annahme an Kindesstatt entschieden hat, hat sie davon gegebenenfalls den anderen Staat zu benachrichtigen, dessen Behörden hierfür gleichfalls zuständig gewesen sind, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.

Sobald eine nach Artikel 7 Absatz 1 zuständige Behörde eine Annahme an Kindesstatt für nichtig erklärt oder aufgehoben hat, hat sie davon den Staat zu benachrichtigen, dessen Behörde über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Gesetzesnummer

10002423

Dokumentnummer

NOR12031266

Alte Dokumentnummer

N2197812848T