Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
Anmerkung
So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12031354
Alte Dokumentnummer
N2197827704S