Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist zwischen dem Staate, in dem die Entscheidung ergangen ist, und dem Anerkennungsstaat nur auf die Entscheidungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten zwischen diesen beiden Staaten ergangen sind.
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12031355
Alte Dokumentnummer
N2197827705S