Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.
Anmerkung
zu Z 1: Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die anzuerkennende Entscheidung gefällt wurde. Dass derjenige Ehegatte, gegen dessen Willen die Ehe aufgelöst wurde, Angehöriger des Anerkennungsstaates gewesen ist, genügt nicht.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Versagungsgründe
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12031346
Alte Dokumentnummer
N2197827696S