Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 10.12.1977 — BGBl. Nr. 43/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.12.1977 BGBl. Nr. 43/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.12.1977BGBl. Nr. 43/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
  2. Ziffer 2
    daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.

Anmerkung

zu Z 1: Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die anzuerkennende Entscheidung gefällt wurde. Dass derjenige Ehegatte, gegen dessen Willen die Ehe aufgelöst wurde, Angehöriger des Anerkennungsstaates gewesen ist, genügt nicht.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Versagungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031346

Alte Dokumentnummer

N2197827696S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/43/A3/NOR12031346