Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.
Anmerkung
Dieser Artikel kann nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden ausländischen Entscheidungen gleichzeitig geltend gemacht werden („zuerst“ richtet sich gegen diejenige, deren Anerkennung später begehrt wird, Art. 1 Z 1).
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12031347
Alte Dokumentnummer
N2197827697S