Rechtstracker.at

§ 54 ARHG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 5401.07.198031.12.2007 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dieser Überstellung zustimmt,
    2. Ziffer 2
      ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
    4. Ziffer 4
      der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.

Anmerkung

Zur Überstellung vgl. § 33 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P54/NOR40095041