Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
VI. HAUPTSTÜCKrömisch sechs. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(3)Absatz 3,Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
vgl. §§ 40, 42, 43, 44, 46 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095056