Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993
§ 115.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 194/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Paragraph eins, (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.

Schlagworte

Konsument

Gesetzesnummer

10002454

Dokumentnummer

NOR12037183

Alte Dokumentnummer

N2199331645J