Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
22.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).Paragraph eins, (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.
Dokumentnummer
NOR12037183
Alte Dokumentnummer
N2199331645J