Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 194/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993
§ 115.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 194/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 194/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im Paragraph 2, angeführten Gewichtsstufen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieben verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.

Gesetzesnummer

10002454

Dokumentnummer

NOR12031391

Alte Dokumentnummer

N2197910647S