Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 angeführten Gewichtsstufen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieben verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).Paragraph eins, (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im Paragraph 2, angeführten Gewichtsstufen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieben verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.
Dokumentnummer
NOR12031391
Alte Dokumentnummer
N2197910647S