Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
(1)Absatz eins,Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:
der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen;
die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist;
die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:
einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,
die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,
den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,
einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,
einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.
(2)Absatz 2,a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.
b)Litera b Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.
(3)Absatz 3,Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.
(4)Absatz 4,Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich.
Anmerkung
Zum Abs. 4: Vgl. Art. 4 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031865
Alte Dokumentnummer
N2197927980S