Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 20
Übermittlung an die Bestimmungsämter
(1)Absatz eins,a) Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschließlich eines möglichen Hinweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.
b)Litera b Außerdem wird die vorgeschriebene Übersetzung des genannten Berichts und der genannten Feststellung übermittelt.
(2)Absatz 2,Sind die Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 geändert worden, werden entweder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen und der geänderten Fassung oder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen Fassung und eine genaue Angabe der Änderungen sowie gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung übersandt.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, Vervielfältigungen der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind.
Anmerkung
Zum Abs. 1 lit. a: Vgl. Art. 13 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031874
Alte Dokumentnummer
N2197927989S