Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 30
Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung
(1)Absatz eins,a) Außer mit Zustimmung oder auf Antrag des Anmelders dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist.
b)Litera b Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,a) Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:
dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,
dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20,
dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22.
b)Litera b Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, daß es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Diese Mitteilungen und Veröffentlichungen dürfen jedoch nur folgende Angaben enthalten: Nennung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung.
c)Litera c Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.
(3)Absatz 3,Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt.
(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Begriff „Einsichtnahme“ alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschließlich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031884
Alte Dokumentnummer
N2197927999S