Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen internationalen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031896
Alte Dokumentnummer
N2197928011S