Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Revision und Änderungen
Artikel 60
Revision des Vertrags
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3)Absatz 3,Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.
(4)Absatz 4,Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031914
Alte Dokumentnummer
N2197928029S