Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Schlußbestimmungen
Artikel 62
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1)Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2)Absatz 2,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3)Absatz 3,Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.
(4)Absatz 4,Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schließt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031916
Alte Dokumentnummer
N2197928031S