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Art. 62

Fassungen
ab 23.04.1979 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 62 heute23.04.1979 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel römisch acht
Schlußbestimmungen

Artikel 62

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
    1. Litera i
      Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
    2. Sub-Litera, i, i
      Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  3. Absatz 3,Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schließt.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031916

Alte Dokumentnummer

N2197928031S