Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7
Die Zeichnungen
(1)Absatz eins,Zeichnungen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.
(2)Absatz 2,Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnung zugänglich,
so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,
so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, daß der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031861
Alte Dokumentnummer
N2197927976S