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Art. 9

Fassungen
ab 23.04.1979 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.04.1979 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9

Der Anmelder

  1. Absatz eins,Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.
  2. Absatz 2,Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.
  3. Absatz 3,Die Begriffe „Sitz“, „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031863

Alte Dokumentnummer

N2197927978S