Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 118Artikel 118
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 118
Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.
Anmerkung
Ausnahme: Art. 99 Abs. 5.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031788
Alte Dokumentnummer
N2197925923S