Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 142Artikel 142
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Neunter Teil
Besondere Übereinkommen
Artikel 142
Einheitliche Patente
(1)Absatz eins,Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daß die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.
(2)Absatz 2,Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Anmerkung
Die Bestimmungen über besondere Übereinkommen sind nur für die EG von Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031812
Alte Dokumentnummer
N2197925947S