Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 143Artikel 143
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 143
Besondere Organe des Europäischen Patentamts
(1)Absatz eins,Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031813
Alte Dokumentnummer
N2197925948S