Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78Artikel 78
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 78
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
(1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung muß
einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
eine Beschreibung der Erfindung;
einen oder mehrere Patentansprüche;
die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2,Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098107