Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31fParagraph 31 f
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 31f.Paragraph 31 f,
(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem römisch eins. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 31 e, Absatz 3,, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
(2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Paragraphen 31 b bis 31 e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40045316