Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1980Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Dringlichkeit
§ 1.Paragraph eins,
Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12032197
Alte Dokumentnummer
N2198022345S