Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1980Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vorlage von Geschäftsstücken
§ 2.Paragraph 2,
Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen. Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des Paragraph 12,, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12032198
alte Dokumentnummer
N2198022346S