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§ 31 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland

Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische Staatsbürger

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der allfälligen Einleitung eines inländischen Strafverfahrens mitzuteilen (Paragraph 84, StPO).
  2. Absatz 2,Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren gegen einen österreichischen Staatsbürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ARHG unzulässig, so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit des ausländischen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

Vgl. die §§ 50 bis 59 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032227

alte Dokumentnummer

N2198022375S