Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1980Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach Paragraph 163, Absatz eins bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) zurückzuleiten.
(2)Absatz 2,Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(3)Absatz 3,Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.Die Belehrung nach Paragraph 53, Absatz 2, ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
(4)Absatz 4,Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.
Anmerkung
Vgl. die §§ 51 Abs. 2, 53 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12032228
alte Dokumentnummer
N2198022376S