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§ 32 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach Paragraph 163, Absatz eins bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) zurückzuleiten.
  2. Absatz 2,Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, ARHG gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Belehrung nach Paragraph 53, Absatz 2, ARHG kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ARHG auszuzahlenden Vorschusses darf den nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren oder nur eines geringeren Betrages zugesichert hat.

Anmerkung

Vgl. die §§ 51 Abs. 2, 53 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032228

alte Dokumentnummer

N2198022376S