Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne daß seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.
(2)Absatz 2,Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, daß das Verfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit abläuft.
(3)Absatz 3,Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Personenstandsbüchern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt.
(4)Absatz 4,Die Personenstandsbücher sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, daß Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, daß jemand angenommen worden ist, oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.
Anmerkung
Zum Abs. 3 siehe § 33 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983.
Schlagworte
Blankoadoption, Inkognitoadoption, Vertraulichkeit, Geburtsurkunde, Geburtenbuch
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032094
Alte Dokumentnummer
N2198016074T