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Art. 20

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 314/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne daß seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.
  2. Absatz 2,Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, daß das Verfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit abläuft.
  3. Absatz 3,Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Personenstandsbüchern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt.
  4. Absatz 4,Die Personenstandsbücher sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, daß Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, daß jemand angenommen worden ist, oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.

Anmerkung

Zum Abs. 3 siehe § 33 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983.

Schlagworte

Blankoadoption, Inkognitoadoption, Vertraulichkeit, Geburtsurkunde, Geburtenbuch

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR12032094

Alte Dokumentnummer

N2198016074T