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Art. 21

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 314/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

TEIL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung oder der Annahme. Die Ratifikations- oder die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Absatz 3,Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR12032095

Alte Dokumentnummer

N2198016075T