Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf solche in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen oder für die sie Vereinbarungen treffen können.
(3)Absatz 3,Eine nach dem Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet zurückgenommen werden; die Bestimmungen des Artikels 27 über die Kündigung sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032097
Alte Dokumentnummer
N2198016077T