Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 314/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf solche in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen oder für die sie Vereinbarungen treffen können.
  3. Absatz 3,Eine nach dem Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet zurückgenommen werden; die Bestimmungen des Artikels 27 über die Kündigung sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR12032097

Alte Dokumentnummer

N2198016077T