Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 314/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien, deren Rechtsordnungen mehr als eine Art der Adoption kennen, haben das Recht, den Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie den Artikel 12 Absatz 2 und 3 nur auf eine dieser Arten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2; sie gibt dabei an, wie sie dieses Recht ausübt.
  3. Absatz 3,Die Vertragspartei kann die Ausübung des genannten Rechtes beenden; sie zeigt dies dem Generalsekretär des Europarats an.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR12032098

Alte Dokumentnummer

N2198016078T