Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien, deren Rechtsordnungen mehr als eine Art der Adoption kennen, haben das Recht, den Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie den Artikel 12 Absatz 2 und 3 nur auf eine dieser Arten anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2; sie gibt dabei an, wie sie dieses Recht ausübt.
(3)Absatz 3,Die Vertragspartei kann die Ausübung des genannten Rechtes beenden; sie zeigt dies dem Generalsekretär des Europarats an.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032098
Alte Dokumentnummer
N2198016078T