Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2 zu den Bestimmungen des Teiles II höchstens zwei Vorbehalte machen.Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2 zu den Bestimmungen des Teiles römisch zwei höchstens zwei Vorbehalte machen.
Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt kann nur eine einzige Bestimmung zum Gegenstand haben.
Die Vorbehalte sind fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Sie können durch Erklärung jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden; die Erklärung ist vor Ablauf der jeweiligen Frist an den Generalsekretär des Europarats zu richten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können die von ihnen nach dem Absatz 1 gemachten Vorbehalte ganz oder teilweise durch Erklärung zurücknehmen. Die Erklärung ist an den Generalsekretär des Europarats zu richten; sie wird vom Tag ihres Eingangs an wirksam.
Anmerkung
Österreich hat von der Vorbehaltsmöglichkeit hinsichtlich des Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens Gebrauch gemacht (siehe zuletzt BGBl. Nr. 627/1990).
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032099
Alte Dokumentnummer
N2198016079T