Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:
die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind, die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist;
die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde darf
von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder
die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, außer in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen.
(3)Absatz 3,Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat.
(5)Absatz 5,Als „Vater“ und als „Mutter“ im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind.
Anmerkung
Der österreichische Vorbehalt zum Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens wurde nicht erneuert und ist daher nicht mehr wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032079
Alte Dokumentnummer
N2198016059T