Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten.
(2)Absatz 2,Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, daß ein Kind erneut angenommen wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle:
wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt;
wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind;
wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist;
wenn die frühere Adoption geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032080
Alte Dokumentnummer
N2198016060T