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Art. 6

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 314/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 314/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten.
  2. Absatz 2,Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, daß ein Kind erneut angenommen wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle:
    1. Litera a
      wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt;
    2. Litera b
      wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind;
    3. Litera c
      wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist;
    4. Litera d
      wenn die frühere Adoption geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR12032080

Alte Dokumentnummer

N2198016060T